Fragen und Antworten

Adressat Abt. ARP/OP
Kommunikationsweg Mail
Datum 07.04.2011
Zu beanworten durch ARP/RI, ARP/OP, BUD/REA


Mit der anlaufenden Übernahme der Rolle als Datenverwaltungsstelle (DVS) in diversen baselbieter Gemeinden erarbeiten/überarbeiten wir für alle anfallenden Aufgaben/Arbeitsabläufe einer DVS unsere Konzepte und Checklisten. Hierbei sind Unklarheiten in Bezug auf die 'technische Anpassung' von Zonenplänen aufgetreten. Im Interesse einer reibungslosen Zusammenarbeit mit dem ARP möchte ich kurz die korrekte Vorgehensweise mit Ihnen absprechen:

Frage 1a
Typische Situation:
Durch eine Strassenmutation (mit Landabtretungen) wurde in der AV eine Grenzmutation durchgeführt. Der tatsächliche Grenzverlauf stimmt nun nicht mehr mit dem Zonenplan überein. - Wie wird dies im Zonenplan korrekt bereinigt?
Antwort:
Falls der Strassenmutation ein rechtsgültiger Bau- und Strassenlinienplan zugrunde liegt, kann die Mutation vorgenommen werden. Ist die Grenzmutation nicht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens begründet, wird keine Anpassung vorgenommen.


Frage 1b
Da es sich meist um wenige Quadratmeter handelt, lohnt sich eine Zonenplanmutation nicht. Eine 'technische Anpassung' wäre passender. Nun sieht die RBV technische Anpassungen in §3d nur bei Änderung des Bezugsrahmens der AV vor. In §3c wird auf den Fall einer 'unterschiedlichen Interpretation über den Verlauf von Zonengrenzen' eingegangen. Keine Aussage finde ich darüber, wer die erste Interpretation über den Verlauf von Zonengrenzen macht, bzw. den Prozess anstösst. - Könnte dies die DVS sein? Antwort:
Da die DVS die Verantwortung über die Geodaten hat, ist Sie auch die Stelle die den Prozess anstösst.


Frage 1c
Vorgehensvorschlag:
Wäre es denkbar, dass die DVS im oben beschriebenen Fall einer Grenzmutation automatisch eine 'Interpretation über den Verlauf der Zonengrenzen' macht und eine technische Anpassung durchführt?
Antwort:
Die Interpretation über den Verlauf der Zonengrenzen behandelt Fälle von Zonengrenzen welche nicht auf Parzellengrenzen liegen, zum Zeitpunkt der Genehmigung. Zonengrenzen welche durch eine Grenzmutation nicht mehr auf einer Parzellengrenze zu liegen kommen, fallen nicht in dieses Verfahren.

Frage 1d
Sodann würden das ARP sowie die betroffenen Grundeigentümer und die Gemeindeverwaltung schriftlich informiert. Bei Widerspruch einer Partei kommt das in §3c beschriebene Verfahren zur Anwendung. Erfolgt kein Widerspruch wird ein bereinigter Geodatensatz ans ARP übermittelt.
Antwort:
§3c kommt nicht zur Anwendung.

Offene Fragen wäre hier:

  1. bis zu welcher Fläche pro Parzelle kann eine solche 'technische Anpassung' erfolgen? (Abgrenzung zur Mutation)
  2. welchen rechtlichen Status hat die schriftliche Information an die Grundeigentümer (Mitteilung/Verfügung/…?).
  3. Wird dieses Informationsschreiben von der DVS unterschrieben, oder vom Gemeindeverwalter?
  4. Korrekte Frist für Einsprachen?

Antwort:

  1. die Anpassung muss gering und der Einfluss auf die Nutzungsmöglichkeit vernachlässigbar klein sein.
  2. Mitteilung
  3. DVS
  4. Es sind keine Einsprachen möglich, da nur der rechtsgültige Bestand abgebildet wird.
Adressat Abt. ARP/RI
Kommunikationsweg mündlich (Sitzung)
Datum 07.04.2011
Zu beanworten durch ARP/RI


Hebt RI generell die Datensätze vom alten aufs neue Modell an? Wenn Ja, bis zu welchem Datum bietet RI diesen Dienst an?
Antwort
Die Abteilung Rauminformation (RI) wird in einer Übergangsfrist die Transformation von den jetzt gültigen auf die zukünftigen Datenmodelle vornehmen. Die Übergangsfrist könnte rund ein Jahr dauern.

Adressat Abt. ARP/OP
Kommunikationsweg Mail
Datum 16.05.2011
Zu beanworten durch ARP/OP


Angenommen eine Gemeindeversammlung erlässt einen Zonenplan, welcher später vom Regierungsrat nur teilweise genehmigt wird. Weiter angenommen, die Gemeinde rekuriert gegen Teile des Nichtgenehmigungsentscheides.
Frage: Welcher Zonenplan ist bis zum Abschluss der Rechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinde und Regierungsrat rechtsgültig? / wie wird er durch die DVS Raumplanung korrekt dargestellt?
Antwort
Ein vom Regierungsrat genehmigter Zonenplan tritt mit dem Genehmigungsakt in Rechtskraft. Daran ändert auch eine beim Kantonsgericht eingereichte Beschwerde nichts, es sei denn, eine aufschiebende Wirkung wird auf Antrag des Beschwerdeführers vom Kantonsgericht verfügt. Das Verfahren der Darstellung durch die DVS wird in den technischen Weisungen (liegen im Entwurf vor) Seite 12/20 kurz skizziert.

Adressat Abt. ARP/RI
Kommunikationsweg Mail
Datum 12.07.2011
Zu beanworten durch ARP/RI


Wie ist das Vorgehen wenn nach einem Strassenbauprojekt aufgrund eines Bau- und Strassenlinienplanes die Zonengrenzen an die Liegenschaftsgrenzen anzupassen sind?
Antwort
Für den Fall, dass durch einen BSP Grundnutzung zur Strassenfläche wechselt kann die Anpassung ohne Mutationseintrag und Mutationsperimeter vorgenommen werden. Die Anpassung ist intern zu dokumentieren und die „alten“ Daten sind zu archivieren. Die zeitliche Abfolge der Planungen ist zu berücksichtigen.
Für den Fall, dass die Strassenfläche eine Lücke in der Grundnutzung hinterlässt, zum Beispiel durch eine Strassenverschmälerung, dann ist das Vorgehen im Einzelfall zu besprechen.

Adressat Abt. ARP/RI
Kommunikationsweg Mail
Datum 26.01.2012
Zu beanworten durch ARP/RI


Werden die genehmigten gestempelten Planungsunterlagen direkt an die DVS verschickt oder muss die Gemeinde diese weiterleiten?
Antwort
Die Planungsunterlagen werden in der Regel direkt an die DVS verschickt.

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  • Zuletzt geändert: 2018.06.07 12:29
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